Steht dem Arbeitnehmer gegen seinem Arbeitgeber ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu, so ist dieser vererbbar und geht daher nebst Zinsen auf die Erben des Verstorbene Arbeitnehmers über.

BAG, 22.09.2015 – 9 AZR 170/14

In der vorstehenden Entscheidung hat das BAG seine alte Rechtsprechung (BAGE 84, 325) zur Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen aufgegeben und die Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches festgestellt. Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, und weder von der Erfüllbarkeit oder der Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruches abhängig und geht daher nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.

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