Lange Zeit herrschte Unsicherheit zu der Frage, ob digitaler Nachlass vererbbar ist oder nicht. Der BGH hat in der Entscheidung vom 12.07.2018 (III ZR 183/17) klargestellt, dass ein digitaler Nachlass in Form eines Benutzerkontos auf Facebook, wie alle materiellen Dinge auch vererbt wird. Damit hat der BGH klargestellt, dass auch die digitalen Inhalte von sozialen Netzwerken der Gesamtrechtsnachfolge des deutschen Erbrechts unterliegen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Leistungen, die soziale Netzwerke erbringen, rein technische Leistungen sind und keine höchstpersönlichen Leistungen mit Geheimhaltungscharakter. Weder die Datenschutzgrundverordnung steht nach Ansicht des BGH der Zugangsgewährung der Erben entgegen, noch das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG.
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