Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 107/18) hat sich erneut mit den Anforderungen befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammen-hang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen bei einem Patienten erfüllen muss.

Folgender Fall war zu entscheiden:

Eine 68 Jahre alte Patientin befand sich seit Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Sie wird seitdem über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.

Bereits im Jahr 1998 hatte sie eine Patientenverfügung unterschrieben. In dieser Verfügung war niedergelegt, dass u.a. dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins be-steht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurück-bleibt, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen.

Im persönlichen Umfeld der Patientin gab es in der Vergangenheit zwei Bekannte, die im Wachkoma lagen. Bis zu ihrem Schlaganfall 2008 hatte die Patientin mehrfach gegenüber ver-schiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts diese Wachkomafälle geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden und sie wolle nicht so am Leben erhalten werden. In die-ser Situation würde sie es vorziehen zu sterben.

Unter Vorlage der Patientenverfügung von 1998 regte der Sohn der Betroffenen im Jahr 2012 an, ihr einen Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern. 2014 waren sich der Sohn und der behandelnde Arzt darüber einig, dass die künstliche Ernährung und die Flüs-sigkeitszufuhr abgestellt werden sollte, wie in der Patientenverfügung niedergelegt war. Der Ehemann war dagegen.

Nach der Entscheidung des BGH bedarf der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Patient einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungs-situation zutrifft. Das Gericht führt aus, dass in diesem Fall der Patient selbst diese Entschei-dung in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen hat, so dass eine Einwilligung des Be-treuers, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnah-me nicht erforderlich ist. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Perso-nen Zweifel an der Bindungswirkung der Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).

Nach der Rechtsprechung des BGH entfaltet eine Patientenverfügung aber nur dann unmittel-bare Bindungswirkung, wenn sich aus der Verfügung selbst feststellen lässt, in welcher Behand-lungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Patient in seiner Patientenverfü-gung umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.
Nicht ausreichend sind aber nur allgemeine Anweisungen in der Verfügung. Wenn beispielswei-se nur niedergelegt ist, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein The-rapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, soll das nicht ausreichen. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält nach Auffassung des BGH für sich ge-nommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Im Einzelfall kann sich die erforderliche Konkretisierung bei einer weniger detaillierten Benen-nung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend kon-krete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Im Ergebnis wird man diese Entscheidung zum Anlass nehmen müssen, eine bereits bestehende Patientenverfügung im Hinblick auf diese Rechtsprechung hin zu überprüfen. Bei der Errichtung einer neuen Patientenverfügung sollte man sich bei Zweifeln durch einen Fachmann beraten lassen.

Call Now Button